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Allgemeine Versteigerungsbedingungen

Die Fa. LIA Luedtke Insolvenzauktionen GmbH (nachfolgend „Versteigerer“ genannt) versteigert im Rahmen von öffentlich zugänglichen Versteigerungen und Online- Auktionen (nachstehend auch „Versteigerungen“ genannt“) ausschließlich im Namen und für Rechnung des Einlieferers/Auftraggebers gebrauchte oder gepfändete Gegenstände (nachstehend „Versteigerungsobjekte“ genannt“) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die nachstehenden Bedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Einlieferer/Auftraggeber bzw. dem Versteigerer einerseits sowie den Personen, die im Rahmen von öffentlich zugänglichen Versteigerungen/Auktionen über das Internet Gebote für die zu ersteigernden Objekte abgeben (nachfolgend: „Bieter" oder „Käufer" genannt), andererseits.

I. Geltungsbereich und Verbindlichkeit der Versteigerungsbedingungen

Diese Versteigerungsbedingungen finden Anwendung auf alle von dem Versteigerer in Präsenz oder über die Internetplattform https://luedtke-auktion-online.de  durchgeführten Versteigerungen, Auktionen und getätigten Verkäufe – nachstehend umfassend „Versteigerung“ genannt. Die Käufer bzw. Bieter bestätigen im Falle einer Online-Teilnahme an einer Versteigerung durch entsprechenden Klick***, dass sie diese Bedingungen zur Kenntnis genommen haben und anerkennen. Im Übrigen gelten diese Bedingungen mit Anmeldung zu einer Versteigerung, mit der Teilnahme an einer Versteigerung, mit Erteilung eines Auftrags bzw. Einlieferung von Versteigerungsobjekten, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge zwischen dem Versteigerer einerseits und den Auftraggebern/Einlieferern sowie mit den Bietern/Käufern (nachstehend auch insgesamt „Kunden“ genannt), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB und Unternehmern gem. § 14 BGB in der zu Beginn der Versteigerung durch den Versteigerer auf der Internetplattform https://luedtke-auktion-online.de bzw. der Internetseite www.luedtke-insolvenzauktionen.de bekannt gemachten und/oder am Versteigerungsort ausliegenden Fassung.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Versteigerer hat diesen im Einzelfall zugestimmt.

II. Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten

1.    Die Versteigerung der Versteigerungsobjekte durch den Versteigerer erfolgt in fremdem Namen und für fremde Rechnung, d.h. im Falle des Zuschlags an den Bieter bzw. Käufer kommt ein Vertrag bzw. ein Rechtsverhältnis allein zwischen dem Einlieferer/Auftraggeber und dem Bieter/Käufer zustande. Der Versteigerer ist ausschließlich Vermittler und nicht Veräußerer der Versteigerungsobjekte

2.    2. Der Versteigerer ist aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen dem Einlieferer/Auftraggeber jedoch berechtigt, die Ansprüche des Einlieferers/Auftraggebers aus dem erteilten Zuschlag bzw. den Verkäufen im eigenen Namen gegenüber dem Bieter/Käufer geltend zu machen.

3.    Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, dem Bieter/Käufer Namen und Anschrift des Einlieferers/Auftraggebers bekannt zu geben, es sei denn, der Bieter/Käufer macht glaubhaft, dass ihm Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln in Bezug auf das Versteigerungsobjekt gegen den Einlieferer/Auftraggeber zustehen.

III. Einlieferer/Auftraggeber

1.    1. Der Einlieferer/Auftraggeber beauftragt den Versteigerer, die eingelieferten Versteigerungsobjekte im Rahmen der nächst erreichbaren Versteigerung gegen Höchstgebot im Namen und für Rechnung des Einlieferers/Auftraggebers zu verkaufen. Mindestpreise werden ggf. gesondert schriftlich vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Versteigerer in der Form der Versteigerung frei.

2.    2. Der Einlieferer/Auftraggeber versichert, dass die eingelieferten Versteigerungsobjekte sein uneingeschränktes Eigentum sind oder ihm vom Eigentümer zur freien Verfügung überlassen wurden oder er im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts oder Pfändungspfandrechts, dessen Pfandreife eingetreten ist, über die Versteigerungsobjekte verfügen kann, und diese nicht mit dinglichen oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind.

3.    3. Der Einlieferer/Auftraggeber wird den Versteigerer unverzüglich informieren, wenn Dritte die Rechtmäßigkeit der Versteigerung bestreiten oder Rechte an den Versteigerungsobjekten geltend machen. Der Einlieferer/Auftraggeber wird diese Ansprüche sofort rechtlich überprüfen lassen und den Versteigerer unverzüglich über das Ergebnis informieren.

Der Einlieferer/Auftraggeber wird dem Versteigerer sämtliche Kosten erstatten, die dem Versteigerer dadurch entstehen, dass Dritte die Rechtmäßigkeit der Versteigerung bestreiten oder Rechte an den Versteigerungsobjekten geltend machen. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Berechtigung von Ansprüchen Dritter an den Versteigerungsobjekten rechtlich zu beurteilen oder klären zu lassen. Sollte es in begründeten Zweifelsfällen, z.B. bei Vorlage von Originaldokumenten, Gerichtsentscheidungen, Urkunden etc., welche die Rechte Dritter belegen, nicht möglich sein, eine Entscheidung des Einlieferers/Auftraggebers bezüglich einer etwaigen Rücknahme des Versteigerungsauftrags für das betreffende Versteigerungsobjekt zu erreichen, ist der Versteigerer nach eigenem Ermessen berechtigt, aber nicht verpflichtet, das betreffende Versteigerungsobjekt aus der Versteigerung zu nehmen. Eine Haftung des Versteigerers ist in diesen Fällen – mit Ausnahme für grobes Verschulden – ausgeschlossen.

4.     Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer für die Annahme und die Abwicklung des Auftrags ein Entgelt in Höhe von 20 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Erlös des Versteigerungsobjekts. Sofern der Versteigerungsauftrag aus Gründen, welche nicht der Versteigerer zu vertreten hat, zurückgenommen oder aufgehoben wird, erhält der Versteigerer eine Entschädigung von 20 % des Schätzwertes des Versteigerungsobjekts.

5.     Ist Gegenstand des Auftrags des Einlieferers/Auftraggebers die Räumung von Wohnungs- und Geschäftsräumen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechts oder im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags nach § 885a ZPO mit anschließender Verwertung des Räumungsguts, so wird für die Inventarisierung, Dokumentation, Prüfung von Drittrechten und die Erfüllung gesetzlicher Benachrichtigungs – und Veröffentlichungspflichten eine Pauschalvergütung in Höhe von € 450,00 zzgl. der gesetzlichen USt. berechnet. Für die Lagerung und Bereitstellung des Verwertungsguts wird ein pauschales Lagerentgelt in Höhe von € 500,00 zzgl. USt. erhoben. Räumungs-und Entsorgungskosten werden je nach Aufwand berechnet. Für die Verwertung im Wege der Versteigerung wird zusätzlich das Entgelt gemäß vorstehend Ziff. 4 berechnet. Etwaige Bargeldfunde aus den Räumungen werden dem Verwertungserlös hinzugerechnet und als Grundlage für die Berechnung des Entgelts berücksichtigt.

6.    Ist zudem die Abwicklung des Mietvertrags nach Todesfall, wie Geltendmachung des Vermieterpfandrechts, Kündigung und Räumung, usf und in diesem Zusammenhang die Regelung der Nachlassangelegenheiten gegenüber allen Beteiligten (wie z.B. Nachlassgericht, Behörden, Nachlasspflegern, Erben, potentiellen Erben, sonstigen Rechtsnachfolgern) beauftragt, wird eine pauschale Vergütung von € 450,00 zzgl USt. berechnet.

7.    Abweichende Regelungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

IV. Bieter/Käufer

1.    Zur Versteigerung werden nur Bieter/Käufer zugelassen, die sich nach Maßgabe dieser Bedingungen zuvor durch Vorlage bzw. Übermittlung einer Kopie eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder eines vergleichbaren in Deutschland anerkannten Identifizierungsdokuments legitimiert haben und im Besitz einer Bieternummer sind. Der Versteigerer ist bei Vorlage des Originaldokuments berechtigt, eine Kopie bzw. einen Scan davon zu machen.

Zur Registrierung muss jeder Bieter/Käufer vor Teilnahme an der Versteigerung ferner eine Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse bei dem Versteigerer hinterlegen.

2.    Zur Online-Teilnahme an den Versteigerungen ist nur berechtigt, wer sich auf der Internetplattform des Versteigerers https://luedtke-auktion-online.de unter vollständiger und korrekter Angabe der dort abgefragten Daten (bei Unternehmen im Sinne von § 14 BGB: genaue Unternehmensbezeichnung und Umsatzsteuer-ID) registriert, der Geltung dieser Bedingungen durch entsprechenden Klick*** zugestimmt hat und dessen Anmeldung durch den Versteigerer in Textform angenommen worden ist.

Der Versteigerer ist jederzeit berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern, die die Legitimation belegen (z.B. Gewerbenachweis oder Handelsregisterauszug).

Die Übermittlung der Daten/Unterlagen erfolgt über das Internet-Portal des Versteigerers, per Email oder per Post. Mit der Übersendung/Vorlage der o.a. Daten/Unterlagen stimmt Bieter/Käufer der Kontaktaufnahme durch den Versteigerer mittels Textform oder Telefon sowie Speicherung der o.a. Daten zu. Zum Datenschutz vgl. im Übrigen nachstehend Ziff. XIV.

3.    Die Registrierung von juristischen Personen oder Personengesellschaften als Bieter/Käufer kann nur durch eine vertretungsberechtigte Person erfolgen.
 
4.    Die Registrierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Vergabe einer Bieternummer und der Bestätigung per Textform durch den Versteigerer.

5.    Im Rahmen der Registrierung hat der Bieter/Käufer ein persönliches Passwort anzugeben. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort sowie seiner Bieternummer erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter/Käufer entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter/Käufer verpflichtet, dies dem Versteigerer unverzüglich mitzuteilen. Die Nutzung des Bieterkontos darf nur durch den registrierten Bieter selbst erfolgen. Eine Mehrfachnutzung des Kontos durch Dritte ist untersagt.

6.    Der Bieter/Käufer ist verpflichtet, eine Änderung seiner gegenüber dem Versteigerer bei der Registrierung bekannt gegebenen Daten gegenüber dem Versteigerer unverzüglich in entsprechender Form mitzuteilen und diese zu aktualisieren.

7.    Der Bieter/Käufer kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme an der Versteigerung und der Nutzung der Internetplattform des Versteigerers - vorläufig oder endgültig - ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bieter/Käufer

  • falsche Daten angegeben
  • die Bieternummer an unbefugte Dritte weitergegeben
  • gegen diese Bedingungen (z.B. im Falle der Nichterfüllung von Zahlungspflichten oder der Nichtabholung erworbener Gegenstände)
  • oder gegen gesetzliche Regelungen verstoßen hat, oder
  • über das Vermögen des Bieters/Käufers das Insolvenzverfahren beantragt worden ist.

8.    Im Übrigen kann das Versteigerungsverhältnis durch den Bieter/Käufer jederzeit und durch den Versteigerer mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

9.    Der Versteigerer ist nach seinem Ermessen berechtigt, von dem Bieter/Käufer nach dessen Registrierung für die Dauer der Versteigerung eine Bietersicherheit (Kaution) in Höhe des Mindestausgebots zzgl. Aufgeld für das (oder die) Versteigerungsobjekt(e) zu verlangen. Der Bieter/Käufer hat die Sicherheit durch Überweisung auf das Konto des Versteigerers zu erbringen. Erhält der Bieter/Käufer den Zuschlag, wird die erbrachte Sicherheit mit dem endgültigen Kaufpreis zzgl. Aufgeld verrechnet. Für den Fall, dass der Bieter/Käufer keinen Zuschlag erhält, verpflichtet sich der Versteigerer, dem Bieter/Käufer die gestellte Bietersicherheit unverzüglich zurückzuerstatten. Die Freischaltung des Bieterkontos erfolgt grundsätzlich erst nach Zahlung einer Kaution von 100,00 €. Die Kaution wird erstattet, sobald der Bieter nicht mehr an den Auktionen teilnehmen möchte. Bei Nichtzahlung des Gebots oder nicht erfolgter Abholung/Abnahme der ersteigerten Gegenstände verfällt die Kaution als Schadensersatz an den Versteigerer.

10.    Die Verpflichtung zur Zahlung des Aufgelds besteht auch dann, wenn der Bieter/Käufer den von ihm ersteigerten Versteigerungsgegenstand aus Gründen, die weder der Versteigerer noch der Einlieferer/Auftraggeber zu vertreten haben, nicht bezahlt und nicht abholt. Für Versteigerungsobjekte, die ohne Aufgeld ausgerufen wurden, ist vom Käufer eine Entschädigung von 20 % des von ihm abgegebenen Gebots als Schadensersatz zu entrichten.

V. Durchführung der Versteigerung

Die Termine und Orte der Versteigerungen und deren Laufzeiten werden auf der Internetseite des Versteigerers sowie in weiteren, allgemein zugänglichen Publikationen öffentlich bekannt gegeben.

1.    Öffentliche zugängliche Versteigerungen

Öffentlich zugängliche Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB sind Versteigerungen, die vom Versteigerer an einem festen Versteigerungstermin und Versteigerungsort durchgeführt werden und bei denen die Bieter/Käufer entweder
-    persönlich vor Ort anwesend sind
-    online teilnehmen (z.B. per Videokonferenz zugeschaltet oder im Live-Chat angemeldet und eingeloggt sind)
-    telefonisch teilnehmen
und der Kauf durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt.

a.)    Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot erfolgt. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los durch die Hand des Versteigerers. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände fest.

b.)    Schriftliche oder per Textform abgegebene Gebote sind zulässig und werden vom Versteigerer jeweils bekannt gegeben bzw. in geeigneter Form für jeden Teilnehmer sichtbar veröffentlicht.

c.)    Der Versteigerer hat das Recht, nach seinem Ermessen die im veröffentlichten Auktionskatalog festgesetzte Reihenfolge der Versteigerungsobjekte zu ändern, mehrere Versteigerungsobjekte zu trennen oder einzelne Versteigerungsobjekte zu einem Gesamtausgebot zusammenzufassen, Versteigerungsobjekte zurückzuziehen, den Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen, oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Der Versteigerer kann die Versteigerung insgesamt mit einem Vorbehalt versehen, insbesondere wenn Rechte Dritter an den Versteigerungsobjekte geltend gemacht worden sind. Der Versteigerer wird die Bieter/Käufer unverzüglich in geeigneter Form auf solche Vorgänge hinweisen.

d.)    Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des betreffenden Versteigerungsobjekts. Der Bieter/Käufer bleibt für einen Frist von 14 Tagen an sein Gebot gebunden, es sei denn, zwischen dem Versteigerer und dem Bieter/Käufer wird ein abweichender Zeitraum vereinbart.

e.)    Alle an der Versteigerung teilnehmenden Bieter/Käufer erkennen die Entscheidungen des Versteigerers über die Erteilung des Höchstgebots, auch bezüglich etwaiger Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebots, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder Zweifel über den Zuschlag bestehen, als verbindlich an. Der Versteigerer ist auch berechtigt, den Zuschlag aufzuheben und das Versteigerungsobjekt neu auszubieten. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen oder der Zuschlag verweigert werden.

f.)    Nach Erteilung des Zuschlags ist der Bieter/Käufer zur Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer und zur Abnahme/Abholung des Versteigerungsobjekts verpflichtet. Mit Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr, z.B. des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Fremdeinwirkung, Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl unmittelbar auf den Bieter/Käufer über. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. Dies gilt auch, wenn das Versteigerungsobjekt erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Bieter/Käufer abgeholt wird. Auf die Regelungen in Ziff. VIII und IX wird verwiesen.

g.)    Ein Bieter/Käufer, der nicht im eigenen Namen, sondern für einen Dritten kauft und bietet, haftet neben seinem Auftraggeber als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, Personen oder deren Beauftragte jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.

h.)    Das vom Bieter/Käufer zu zahlende Aufgeld (Versteigerungsentgelt) beträgt 20 % des Höchstgebotes zuzüglich der gesetzlichen USt. in jeweils geltender Höhe. Abweichende Regelungen, insbesondere Ausgebote von Versteigerungsobjekten ohne Aufgeld, werden vom Versteigerer zu Beginn der Versteigerung in geeigneter Form bekannt gegeben.

i.)    Der Kaufpreis sowie das Aufgeld zzgl. USt. sind am Tag des Zuschlags zur Zahlung fällig, spätestens jedoch Zug-um-Zug gegen Abholung des Versteigerungsobjekts. Die Zahlung hat in bar, per Girocard oder durch Überweisung auf das Konto des Versteigerers zu erfolgen. Ergänzend wird auf Ziff. IX verwiesen. Für bestimmte Versteigerungen hochwertiger Güter (z.B. Fahrzeugversteigerungen) ist Barzahlung ausgeschlossen, ab einem Schwellenwert von € 10.000,-- (bei Edelmetallen als Versteigerungsobjekt ab € 2.000,-- ) hat die Bezahlung ausschließlich per Überweisung zu erfolgen. Die jeweiligen Zahlungsmöglichkeiten sind bei den Hinweisen zum Versteigerungstermin veröffentlicht.

j.)    Die durch den Versteigerer ausgestellten Rechnungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und etwaigen Berichtigung. Irrtum bleibt vorbehalten. Für den Fall von objektiv nachvollziehbaren Änderungen ist der Bieter/Käufer zu entsprechenden Nachzahlungen, der Versteigerer zu Erstattungen verpflichtet.

k.)    Der Bieter/Käufer wird darauf hingewiesen, dass ihm - auch wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist - nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BGB kein Widerrufsrecht zusteht, da es sich bei dem in öffentlich zugänglicher Versteigerung durch Zuschlag zustande gekommenen Vertrag um einen Vertrag handelt, der im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen wird, bei der der Versteigerer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter/Käufer, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist („öffentlich zugängliche Versteigerung“).

l.)    Die persönliche Teilnahme an der Versteigerung ist durch den Bieter/Käufer spätestens am Werktag vor dem Versteigerungstermin bis 12.00 Uhr mittels des online bereitgestellten Anmeldeformulars z.B. per Email/Telfax mitzuteilen. Sofern der Bieter/Käufer noch nicht online legitimiert und freigeschaltet ist, sind die entsprechenden Unterlagen gem. IV. 1 mit Einreichung des Anmeldeformulars vorzulegen. Die Ausgabe der Bieterkarte erfolgt am Versteigerungsort gegen Zahlung eines Entgelts von € 50,00. Besucher ohne Kaufabsicht werden zum Versteigerungstermin nicht zugelassen.

 

2.    Online-Versteigerung (ohne öffentlichen Zuschlagstermin)

Hierbei handelt es sich um reine Online-Auktionen, für die folgendes gilt: Die ins Internet gestellte Offerte stellt eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Einlieferers/Auftraggebers dar, der insoweit durch den Versteigerer vertreten wird. Der Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer/Auftraggeber und dem Bieter/Käufer kommt sodann durch Annahme des durch den Bieter/Käufer abgegebenen Höchstgebots durch Feststellung durch den Versteigerer (= Zuschlag) zustande. Der Versteigerer ist insoweit Empfangsvertreter hinsichtlich der beiderseitig abgegebenen Willenserklärungen gem. § 164 Abs. 3 BGB und im Innenverhältnis zum Einlieferer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es handelt sich nicht um Versteigerungen im Rechtssinne gem. § 156 BGB.
Für solche Online-Versteigerungen über die Internetplattform https://luedtke-auktion-online.de gelten ergänzend zu Ziffer 1 die nachfolgenden Regelungen:

a.)    Das Einstellen der Versteigerungsobjekte in den Versteigerungskatalog auf der Internetseite des Versteigerers stellt lediglich eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten durch die Bieter/Käufer dar.

b.)    Der Versteigerer kann nach seinem Ermessen die im Versteigerungskatalog angegebene numerische Auktionsreihenfolge jederzeit ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückziehen.

c.)    Durch die Abgabe eines Gebots gibt der Bieter/Käufer ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für das im Versteigerungskatalog angebotene Versteigerungsobjekt ab. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters/Käufers (vgl. § 156 Satz 2 BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Versteigerung erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr des Versteigerers maßgebend. Nach Ermessen des Versteigerers kann jedes Gebot ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden.

d.)    Nach Beendigung der Versteigerung nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden Bieters/Käufers durch eine Bestätigung in Textform an, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht. Die Bestätigungen des Versteigerers stehen bis zur endgültigen Übernahme des Versteigerungsobjekts durch den Bieter/Käufer unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Überprüfung und Berichtigung durch den Versteigerer.

e.)    Geht in der letzten Minute der Laufzeit einer Versteigerung ein Gebot ein, verlängert sich die Versteigerung jeweils um 4 Minuten. Gebote werden ausschließlich über die Internetplattform angenommen. Die Verlängerung der Laufzeit kann zu Beginn der Versteigerung oder bei ihrer Ankündigung nach Ermessen des Versteigerers auch hiervon abweichend festgelegt werden.
 
f.)    Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer angegebenen Mindestausgebot, so ist der Versteigerer berechtigt, durch Textform mitzuteilen, dass der Abschluss eines Kaufvertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, wonach der Versteigerer den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes verkauft. Wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende der Versteigerung durch den Versteigerer keine entsprechende Erklärung ab, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.

g.)    Der Versteigerer ist berechtigt, eine Versteigerung vor Erreichung der angegebenen Schlusszeit ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (vgl. § 156 Satz 2 BGB).

h.)    Von der Teilnahme an der Versteigerung bzw. von der Abgabe von Geboten sind natürliche und juristische Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Des Weiteren sind natürliche Personen ausgeschlossen, die sich in der Wohlverhaltensperiode bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren nach der Insolvenzordnung befinden. Sofern entgegen dieser Bestimmung dennoch ein Gebot abgegeben worden ist, ist der Versteigerer berechtigt, das Gebot zu streichen. Sofern auf ein solches Gebot ein Zuschlag erfolgt, ist der Versteigerer berechtigt, auch im Namen des Einlieferers/Auftraggebers vom Kaufvertrag zurückzutreten.

i.)    Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von vorstehend Ziff. 1 lit (f) ist der Zugang der mittels Textform erfolgten Bestätigung des Zuschlags durch den Versteigerer. Erfolgt der Zuschlag unterhalb des Mindestausgebots, so gilt dies erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung.

j.)    Ist der Bieter/Käufer Verbraucher gemäß § 13 BGB, so wird er ausdrücklich auf sein gemäß § 356 BGB bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen. Für die Einzelheiten wird auf Ziff. XIII verwiesen.

VI. Gewährleistungsausschluss

1.    Alle Versteigerungsobjekte werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel vom Einlieferer/Auftraggeber arglistig verschwiegen wurde oder von diesem eine Garantie für die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts übernommen wurde. Etwaige Gewährleistungsansprüche können ausschließlich gegenüber dem Einlieferer/Auftraggeber geltend gemacht werden.

2.    Der Bieter/Käufer hat Gelegenheit, die Versteigerungsobjekte vor Beginn der Versteigerung in den von dem Versteigerer auf seiner Internetseite bekannt gegebenen Räumlichkeiten zu den dort jeweils angegeben Zeiten besichtigen.

3.    Für Verkäufe von Versteigerungsobjekten in öffentlich zugänglichen Versteigerungen im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber Bietern/Käufern als Verbraucher gemäß
 
§ 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 BGB gilt darüber hinaus folgendes:

a.)    Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Versteigerungsobjekte - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Für Mängel an unbeweglichen Sachen oder Bauwerke bzw. Sachen für Bauwerke sowie an Rechten gelten die gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 438, 453 BGB).

b.)    Dieser Haftungsausschluss gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche, die mit einem solchen Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

c.)    Der vorstehende Haftungsausschluss gilt jedoch nicht im Falle von Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder falls eine Garantie für die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts übernommen wurde, ferner nicht in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

d.)    Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. Abholung der Sache. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die deren Hemmung und erneuten Beginn von Fristen unberührt.

4.    Für Verkäufe an Verbraucher, die nicht in öffentlich zugänglichen Versteigerungen im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgen, gilt abweichend von Ziffer 3 folgendes:

a.)    Soweit eine gebrauchte Sache Versteigerungsobjekt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache oder Rechte oder digitale Produkte/Inhalte im Sinne von § 327 BGB Versteigerungsobjekt sind, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - einheitlich zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Mitteilung des Zuschlags, frühestens jedoch mit Übernahme des Versteigerungsobjekts durch den Bieter/Käufer.

5.    Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch nicht im Falle von Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Einlieferer/Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts übernommen hat, ferner nicht in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für Mängel an unbeweglichen Sachen oder Bauwerke bzw. Sachen für Bauwerke gelten die gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 438 BGB).

6.    Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. Abholung der Sache. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die deren Hemmung und erneuten Beginn von Fristen unberührt.
 
7.    Die vorstehenden Regelungen enthalten keine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bieters/Käufers.

VII. Katalogangaben

Die Katalogangaben sowohl auf der Internetseite oder in dem ausliegenden Auktionskatalog oder anderen schriftlichen Informationen des Versteigerers stellen keine Garantien im Sinne des § 443 BGB und keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 434 BGB dar.

Diese Angaben einschließlich etwaiger Angaben zu technischen Daten, Baujahr, Maßen oder Wert- und Mengenangaben bezüglich der Versteigerungsobjekte sind unverbindlich. Der Versteigerer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Katalogangaben keinerlei Haftung und Gewähr. Druck- und Schreibfehler sowie Irrtum bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Etwaige mündliche oder schriftliche Auskünfte oder Angaben durch Mitarbeiter des Versteigerers oder den Einlieferer/Auftraggeber sind unverbindlich.

VIII. Gefahrübergang/Annahmeverzug

1.    Die Haftung und die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes oder der Beschädigung des Versteigerungsobjekts gehen bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen mit Erteilung des Zuschlags, im Übrigen mit dessen Übergabe auf den Bieter/Käufer auf diesen über (§ 446 BGB).

2.    Die Abholung bzw. der Transport des Versteigerungsobjekts erfolgen auf Kosten und Risiko des Bieters/Käufers. Der Bieter/Käufer haftet für schuldhaft verursachte Beschädigungen, die bei der Abholung und einer etwaigen Demontage des Versteigerungsobjekts am Eigentum des Einlieferers/Auftraggebers, des Versteigerers oder eines Dritten entstehen.

3.    Der Zuschlag/Vertragsschluss verpflichtet den Bieter/Käufer zur unverzüglichen Abnahme/Abholung des Versteigerungsobjekts. Nimmt der Bieter/Käufer die angebotene Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Beendigung der Versteigerung an, so wird durch eine etwaige Aufbewahrung des Versteigerungsobjekts durch den Versteigerer oder dritte Personen kein Verwahrungsvertag begründet. Die Aufbewahrung ebenso wie ein Versand nach Ermessen des Versteigerers erfolgen für Rechnung und auf Gefahr des Bieters/Käufers und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Versteigerer haftet außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht für die Beschädigung, den Verlust oder den Untergang des Versteigerungsobjekts. Eine Versicherung des Versteigerungsobjekts erfolgt nicht, es sei denn, zwischen Versteigerer und Bieter/Käufer wurde etwas anderes vereinbart.

4.    Die vollständige Abholung des erworbenen Versteigerungsobjekts hat vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Versteigerer am nächsten Werktag nach Zuschlag bzw. dessen Mitteilung zu den angegebenen Geschäftszeiten des Versteigerers zu erfolgen.
 
5.    Erfolgt innerhalb des vorgenannten Zeitraums keine Abholung des Versteigerungsobjekts, sind der Versteigerer bzw. der Einlieferer/Auftraggeber, nachdem sie eine angemessene Nachfrist zur Abholung gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist, berechtigt, vom Vertrag mit dem Bieter/Käufer zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung von diesem zu verlangen. Kommt der Bieter/Käufer mit der Abholung in Annahmeverzug, so ist der Versteigerer bzw. der Einlieferer/Auftraggeber ferner berechtigt, die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen vom Bieter/Käufer ersetzt zu verlangen.

6.    Sofern der Bieter/Käufer die Annahme unberechtigt ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Versteigerer die anfallenden Lagerkosten dem Bieter/Käufer in Rechnung stellen. Die etwa entstehenden Kosten werden mit der Veröffentlichung der Auktion bekanntgegeben.

7.    Befindet sich der Bieter/Käufer mit der Annahme mehr als 1 Woche in Verzug, wird von einer endgültigen Annahmeverweigerung des Bieters/Käufers ausgegangen. In diesem Fall ist der Versteigerer auch berechtigt, die Versteigerungsobjekte auf Kosten und auf Risiko des Bieters/Käufers erneut zu versteigern. Der Bieter/Käufer haftet gegenüber dem Versteigerer und dem Einlieferer/Auftraggeber für die hierdurch entstehenden tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen. Ein weiteres Gebot des Bieters/Käufers wird hierbei nicht zugelassen, für einen Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

IX. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen/Zahlungsverzug

1.    Das vom Bieter/Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % des Höchstgebotes, soweit nichts anderes vereinbart oder vom Versteigerer zu Beginn der Versteigerung bekannt gegeben wurde. Auf das Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.

2.    Der Gesamtpreis ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit dem Zuschlag bzw. dessen Mitteilung per Textform fällig und über eine der vom Versteigerer vorgegebenen Zahlungsmethoden zu begleichen, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts.

3.    Eine Aufrechnung gegen das Aufgeld ist nur mit solchen Gegenforderungen des Bieters/Käufers zulässig, die nicht bestritten oder rechtkräftig festgestellt sind. Der Bieter/Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

4.    Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ansprüche gegen den Bieter/Käufer einschließlich der Nebenleistungen im Namen und für Rechnung des Einlieferers/Auftraggebers einzuziehen und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen.

5.    Kommt der Bieter/Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, haftet er während des Zahlungsverzuges für jede Fahrlässigkeit und für den zufälligen Untergang des vom Versteigerer bereitgestellten Versteigerungsobjekts.

6.    Befindet sich der Bieter/Käufer mit der Zahlung mehr als 1 Woche in Verzug, wird von einer endgültigen Zahlungsverweigerung des Bieters/Käufers ausgegangen. In diesem Fall ist der Versteigerer auch berechtigt, die Versteigerungsobjekte auf Kosten und auf Risiko des Bieters/Käufers erneut zu versteigern. Der Bieter/Käufer haftet gegenüber dem Versteigerer und dem Einlieferer/Auftraggeber für die hierdurch entstehenden tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen. Ein weiteres Gebot des Bieters/Käufers wird hierbei nicht zugelassen, für einen Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

X. Eigentumsvorbehalt

1.    Das Eigentum an den Versteigerungsobjekten geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich Aufgeld mit Umsatzsteuer auf den Bieter/Käufer über. Das Eigentum bleibt bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Bieter/Käufer vorbehalten (§ 449 BGB).

2.    Vor endgültigem Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Versteigerungsobjekts ohne Zustimmung des Versteigerers bzw. des Einlieferers/Auftraggebers unwirksam.

3.    Der Bieter/Käufer hat den Versteigerer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums an dem Versteigerungsobjekt unverzüglich per Textform zu unterrichten. Der Bieter/Käufer hat dem Versteigerer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Eigentums entstehen.

XI. Haftungsausschlüsse

1.    Der Versteigerer und der Einlieferer/Auftraggeber haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch für einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.    Im Übrigen ist bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen jegliche Haftung des Versteigerers ausgeschlossen.

3.    Bei Internetversteigerungen haften der Versteigerer und der Einlieferer/Auftraggeber nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Einlieferer/Auftraggeber oder der Versteigerer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts übernommen haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Hierbei ist der Schadenersatzanspruch für wesentliche Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz feststellbar ist oder ein Mangel arglistig verschwiegen bzw. eine Garantie übernommen wurde.

4.    Ist die Nichteinhaltung von in diesen Bedingungen genannten Fristen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Ausgabe von Versteigerungsobjekten auf höhere Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Pandemien, Streik, Aussperrung oder ähnliche, nicht vom Einlieferer/Auftraggeber oder von dem Versteigerer zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbenannte Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

5.    In anderen als den in vorstehend Ziff. 1 genannten Fällen ist die Haftung des Versteigerers und des Einlieferers/Auftraggebers hinsichtlich eines etwaigen Schadenersatzes auf einen Betrag in Höhe von maximal 10 % des Wertes Versteigerungsobjekts begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bieters/Käufers sind ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei denen die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, sofern nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz feststellbar ist oder ein Mangel arglistig verschwiegen bzw. eine Garantie übernommen wurde. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

XII. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular für Verbraucher bei

Internetversteigerungen
Ist der Bieter/Käufer Verbraucher gem. § 13 BGB, so steht ihm bei Internet-Versteigerungen gem. vorstehend Ziff. V 2, die keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind, ein Widerrufsrecht gem. § 356 BGB zu.

Widerrufsbelehrung
Der Bieter/Kunde bestätigt durch Klick***** auf der Internetplattform bei Registrierung für eine Versteigerung, dass er über sein nachstehend näher erläutertes Recht zum Widerruf belehrt worden ist und diese durch entsprechende Möglichkeit zum Herunterladen und zum Ausdruck dieser Belehrung (Anlage 1) sowie das Musterformular zum Widerruf (Anlage 2) zur Kenntnis genommen hat.

XIII. Datenschutz

1.    Daten der Kunden wird der Versteigerer ausschließlich zum Zwecke der Abrechnung und Leistungserbringung speichern und nur, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist, an dafür beauftragte Dienstleister und Institutionen weitergeben. Dem Kunden ist bekannt und er willigt durch seine Registrierung bzw. Erteilung des Auftrags darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags bzw. der Versteigerung erforderlichen persönlichen Daten auf Datenträgern des Versteigerers gespeichert werden.

2.    Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Anerkennung dieser Bedingungen ausdrücklich zu.

3.    Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Versteigerer vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere
 
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

4.    Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Versteigerer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Vorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Vorgangs.

5.    Weitere Informationen sind den Erläuterungen zum Datenschutz auf der Internetseite des Versteigerers unter https://www.luedtke-versteigerungen.de/datenschutz zu entnehmen.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

1.    Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.    Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Kunde ein Unternehmer gem. § 14 BGB und eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO).

3.    Verbraucher gem. § 13 BGB haben im Falle von Internetversteigerungen gem. Ziff. V 2 die Möglichkeit, eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die der betreffende Kunde unter ec.europa.eu/consumers/odr/ findet. Dort finden sich Informationen über die Online-Streitbeilegung und sie dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen resultieren.

4.    Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

5.    Alle Streitigkeiten mit Kunden, die Unternehmer gem. § 14 BGB sind, welche sich im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverhältnis, einem Auftrag oder Kaufvertrag oder diesen Bedingungen oder über deren Gültigkeit ergeben, wird vereinbart, dass diese nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer für Berlin (IHK Berlin) durch den Einzelrichter, bei Anwendung des materiellen Rechts und der Verfahrenssprache des Schiedsgerichts der IHK Berlin unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Sollte eine in diesen Bedingungen enthaltene Regelung unwirksam sein oder werden oder sich als ergänzungsbedürftig herausstellen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

6.    Der Versteigerer behält sich das Recht vor, diese Versteigerungsbedingungen für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen wird der Versteigerer auf seiner Internetseite bekannt geben, bereits registrierte Kunden werden darauf per Textform gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Bedingungen finden erst Anwendung, wenn der Kunde nach Bekanntgabe der Änderungen oder Ergänzungen bzw. Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot abgibt oder einen Auftrag erteilt.

7.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen und der auf ihrer Basis abgeschlossenen Verträge im Übrigen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Im Übrigen gelten ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Widerrufsrecht (Anlage 1)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, sofern es sich um ein Versteigerungsobjekt handelt, welches im Rahmen einer nicht öffentlich zugänglichen Internet-Versteigerung erworben wurde. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Versteigerungsobjekt in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie an uns, die

Luedtke Versteigerungen GmbH
Friedrichstr. 95
10117 Berlin

gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Jutta Luedtke, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB Nr. 128085 B, Steuernummer: 34/416/22054

Tel.: 030 / 2007 5820
Fax: 030 / 2096 3930
E-Mail: kontakt@luedtke-versteigerungen.de 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder Textform) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die ihnen übergebenen Versteigerungsobjekte wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie diese an uns zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren Versteigerungsobjekte und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Versteigerungsobjekte vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Versteigerungsobjekte nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular (Anlage 2)

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es per Post oder Textform an uns zurück.)

„An
Luedtke Versteigerungen GmbH
Friedrichstr. 95
10117 Berlin

Fax: 030 / 2096 3930
E-Mail: kontakt@luedtke-versteigerungen.de
-
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) in der Versteigerung vom….. abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Versteigerungsobjekte

  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Versteigerungsobjekte (genau bezeichnen)
  • Tag und ggf. Ort der Versteigerung (*)
  • erhalten am ……“

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) – Datum

(*) Unzutreffendes streichen.