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Zur Person

Aus meiner langjährigen Tätigkeit als Obergerichtsvollzieher und öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer verfüge ich über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und Durchsetzung der Ansprüche aufgrund gesetzlicher Pfandrechte. Insbesondere auf das Verfahren gem. § 885a ZPO und des Vermieterpfandrechts für die deutsche Wohnungswirtschaft habe ich mich spezialisiert.

Das Verfahren gem. § 885 a ZPO bietet Ihnen eine kostengünstige und rechtssichere Alternative zur herkömmlichen teuren Zwangsräumung. Sie beantragen bei der beabsichtigten Räumungsvollstreckung lediglich die Besitzentsetzung gem. § 885a ZPO. Dies bietet Ihnen einen immensen Kostenvorteil und es entfällt die Vorschusspflicht für den Gerichtsvollzieher von oft mehreren tausend Euro. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Sobald Sie in den Besitz des Objekts durch den GV eingewiesen wurden, ist zu prüfen, ob das Inventar des Schuldners aufbewahrt und versteigert werden muss. Sofern nur Sachen vorhanden sind, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht (Sperrmüll, Unrat, etc.), können diese vernichtet werden. Hierzu sollte ein Negativattest eingeholt werden.

Verwertungsfähige Gegenstände müssen öffentlich versteigert werden. Die Versteigerung darf frühestens nach Ablauf von einem Monat nach der Besitzentsetzung stattfinden, da der Schuldner während der Wartefrist die Herausgabe seiner Sachen verlangen kann.

Für die Erteilung eines Negativattests und der Durchführung einer Versteigerung können Sie mich bundesweit beauftragen.